Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pan Dacom Networking AG („AGB“)

Diese AGB gelten NICHT für Verbraucher. Verbraucher i. S. d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Stand: 10.09.2025 

1 Allgemeines
1.1 Für die Lieferungen und Leistungen der Pan Dacom Networking AG (nachfolgend "wir" bzw. "uns") sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen und vorrangig die Regelungen in unserem Angebot - soweit sie denselben Anwendungsbereich wie eine AGB-Regelung betreffen - maßgeblich. Im Fall der vorrangig geltenden Regelungen in unserem Angebot gilt die AGB-Regelung desselben Anwendungsbereichs ergänzend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir haben ihre Geltung ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote freibleibend. Ein Vertrag kommt durch den Zugang unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Kunden zustande, sofern er nicht früher durch den Zugang der Bestellung des Kunden oder durch die Annahme der Lieferung / Leistung durch den Kunden zustande kommt. Geringfügige technisch bedingte Abweichungen von der Beschreibung im Angebot behalten wir uns auch nach der Annahme des Angebotes durch den Kunden vor.
1.3 Alle Vereinbarungen, die die Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand getroffen haben, ergeben sich aus unserem Angebot sowie diesen AGB. Mündliche Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung in Textform.
1.4 Die gesetzlichen Regelungen für Verbraucher über Waren mit digitalen Elementen entfalten für die Verträge, die unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen, keine Indizwirkung.
 

2 Vergütung, weitere Regelungen
2.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich der am Tage der Lieferung / Leistung gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
2.2 Wir sind berechtigt bei Dauerschuldverhältnissen, die Höhe der Vergütung mit Wirkung zum Beginn eines neuen Vertragsjahres zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen und den Interessen des Kunden für ihn zumutbar ist. Die Änderung ist für den Kunden insbesondere dann zumutbar, wenn sich die Vergütung höchstens um den Betrag erhöht, um den sich auch die Vergütung für die Leistung des Herstellers der Hard- und Software, die Gegenstand dieses Vertrages sind, gegenüber Pan Dacom zur Erfüllung dieses Vertrages erhöht. Die Änderung ist für den Kunden auch dann zumutbar, wenn sich die Vergütung um den Betrag erhöht, den Pan Dacom verpflichtet ist, an den Lieferanten aufgrund des gestiegenen USD-Kurses gegenüber dem Euro mehr zu zahlen im Vergleich zum USD-Kurs, der dem Vertrag zugrunde liegt. Die Änderung wird dem Kunden mit angemessener Frist mitgeteilt.
2.3 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am vierzehnten Kalendertag ab dem Datum der Rechnung gutgeschrieben sein (Zahlungsziel). Für Entgelte für Werkleistungen, die eine Warenlieferung beinhalten, ist eine Abschlagszahlung vierzehn Tage nach Warenlieferung und Rechnungsstellung fällig in Höhe des Preises der gelieferten Waren. Mit Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Wir behalten uns das Recht vor, für Lieferungen oder Leistungen eine angemessene Anzahlung oder Vorauskasse zu verlangen. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
2.4 Im Falle des Erwerbs von Software/Lizenzen durch den Kunden veranlassen wir die rechtskonforme Versteuerung in Deutschland.
2.5 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
 

3 Spezifikationen, Beschaffenheit
3.1 Die vereinbarte Beschaffenheit und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung von Produkten ergibt sich aus der Produktbeschreibung. Die gewöhnliche Verwendung des Produkts ergibt sich ebenfalls aus der Produktbeschreibung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die gewöhnliche Verwendung des Produkts eine andere ist. Gleiches gilt für die übliche Beschaffenheit von Produkten dieser Art.
Der Kunde kann nicht die Lieferung einer detaillierten Montage- oder Installationsanleitung und anderen Anleitungen erwarten, wenn er selbst Fachpersonal beschäftigt, dass die Qualifikation besitzt, die Montage oder Installation des Produktes durchzuführen.
3.2 Falls nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist, geben die Spezifikationen, Beschreibungen und sonstigen Angaben durchschnittliche Erfahrungswerte wieder, von denen unwesentliche Abweichungen im Einzelfall jeweils möglich sind.
3.3 Wir sind jederzeit berechtigt, die Spezifikationen der Produkte zu ändern oder durch andere zu ersetzen, sofern dadurch die Leistung der Produkte nicht wesentlich nachteilig beeinflusst wird.
3.4 In Bezug auf die Software weisen wir darauf hin, dass es nach dem jetzigen Stand der Technik nicht auszuschließen ist, dass es zu Abweichungen von den beschriebenen Softwarefunktionen kommt.
3.5 Die Beschaffenheit der Waren inklusive Standardsoftware ergibt sich aus der Produktbeschreibung des Herstellers. Weitere Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien bedürfen der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Aufgrund der Komplexität elektronischer Strukturen können wir das einwandfreie Zusammenwirken unserer Geräte mit der beim Kunden bereits vorhandenen Hard- und Software nur bestätigen, wenn der Kunde uns eine umfassende und vollständige schriftliche Beschreibung seiner IT-Umgebung zukommen lässt und eine entsprechende Überprüfung bei uns anfragt.
3.6 Produkte, die als vom Hersteller zusammengestelltes Bundle gekauft werden, gelten als Einheit.
 

4 Lieferung und Leistung
4.1 Unsere Liefer- und Leistungszeitangaben sind nicht bindend, sondern stellen nur eine Prognose dar, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen.
4.2 Im Falle von höherer Gewalt, Krieg, Terrorismus, Terrorismusverdacht, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Störung in der Energie- und Rohstoffversorgung oder anderen Ereignissen, auf die wir verschuldensfrei keinen Einfluss nehmen können und die die Erbringung unserer Leistung verhindern, befreien uns von der Liefer- und Leistungsverpflichtung für die jeweilige Dauer dieser Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Die Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich wechselseitig über die Ursache einer in ihrem Bereich auftretenden Störung und die voraussichtliche Dauer.
 

5 Gefahrübergang bei Warenlieferungen und bei Leistungen
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung von Waren "ab Lager" unserer für den Kunden örtlich zuständigen Niederlassung oder "ab Zentrallager Dreieich" vereinbart (ex works gemäß Incoterms 2000). Versand und Transport erfolgen auf Gefahr und auf Kosten des Kunden. Soweit wir die Anlieferung der Ware für den Kunden organisieren, erfolgt sie zur angegebenen Lieferanschrift „Bordsteinkante“, „Hof“ oder „Laderampe“ (Anlieferstelle). Falls der Kunde die Waren auf seine Kosten an eine andere Anlieferstelle bringen lassen möchte, teilt er diese Gegebenheit bei Auftragserteilung mit.
5.2 Im Falle des Annahmeverzugs ist der Kunde verpflichtet, neben der Zahlung des Kaufpreises uns alle Schäden zu ersetzen, die uns als unmittelbare oder mittelbare Folge des Annahmeverzugs entstehen.
5.3 Bei Werkleistungen erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme. Erbrachte Werkleistungen werden vom Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung schriftlich abgenommen, sofern die Funktionalität der Leistungsbeschreibung entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.
5.4 Nach der Fertigstellung eines in sich funktionstüchtigen Teilabschnitts der von uns zu erbringenden Werkleistung können wir die Teilabnahme von unserem Kunden für diesen Teilabschnitt fordern. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Teilabnahme nicht verweigert werden. Mit der Teilabnahme erfolgt der Gefahrübergang für den abgenommenen Teilabschnitt.
5.5 Bei endgültiger Verweigerung der erforderlichen Mitwirkung des Kunden an der Herstellung des Werkes ohne berechtigten Grund wird unser Vergütungsanspruch ohne Abnahme fällig.
5.6 Bei einer Warenlieferung mit vereinbarter Installationsleistung handelt es sich nicht um ein Werk, wenn der Schwerpunkt des Geschäftes auf der Warenlieferung liegt oder der Vertragsgegenstand nicht den individuellen Wünschen des Kunden angepasst wird, so dass er anderweitig eingesetzt werden kann. Bei solchen Kaufverträgen mit Installationsleistung richtet sich der Gefahrübergang für die gelieferte Ware nach Ziffer 1.
 

6 Ausführung von Leistungen
6.1 Wir dürfen zur Erfüllung von Verpflichtungen Unteraufträge vergeben.
6.2 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. Voneinander trennbare Teilleistungen gelten als unabhängig voneinander geschuldet.
 

7 Technische Dienstleistungen / Werkleistungen
7.1 Der Kunde wird uns bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unentgeltlich unterstützen, insbesondere notwendige Hilfsmittel in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Er wird uns insbesondere unaufgefordert und rechtzeitig alle erforderlichen Informationen mitteilen und alle Unterlagen vorlegen, die für die Ausführung der Leistung von Bedeutung sind.
7.2 Kommt der Kunde mit der Annahme der von uns angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so sind wir zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unser Anspruch auf Ersatz unseres Verzugsschadens oder unser Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch, der durch die unterlassene Mitwirkung des Kunden entstanden ist, bleibt unberührt.
7.3 Erkennen wir oder der Kunde, dass der erteilte Auftrag oder die Anweisung des Kunden zur Durchführung des Auftrages fehlerhaft, unvollständig, mehrdeutig oder objektiv nicht ausführbar ist und hierdurch Änderungen und / oder Ergänzungen des Auftrages notwendig werden, so werden wir mit dem Kunden eine Vereinbarung treffen mit dem Ziel, den Auftrag oder die Anweisung ausführen zu können. Zusätzlicher Aufwand oder durch uns unvermeidliche Stillstandszeiten aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen werden uns vergütet. Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.
7.4 Wir haben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Anspruch auf Erstattung von Auslagen, Reise- und Unterbringungskosten von Mitarbeitern sowie von sonstigen Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstanden sind. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand mit Ausnahme von PKW-Fahrtkosten, die gemäß unserer aktuellen Preisliste abgerechnet werden.
7.5 Das Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB ist ausgeschlossen.
 

8 Installation
8.1 Soweit dies vereinbart ist, werden wir die Geräte beim Kunden installieren, notwendige Tests durchführen und den Kunden einweisen. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art obliegen dem Kunden.
8.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle für den Anschluss und die Funktionsfähigkeit benötigten elektrischen und sonstigen Einrichtungen in ordnungsgemäßer Beschaffenheit sowie ein geeignetes Raumklima vorhanden sind.
Soweit wir bei der Installation und beim Anschluss von Geräten auf die Mitwirkung des Kunden oder Dritter (z.B. Hersteller der Geräte, mit denen die von uns gelieferten Geräte zusammengeschlossen werden sollen) angewiesen sind, so erfolgt diese Mitwirkung auf Kosten des Kunden.
 

9 Beratungsleistungen (Consulting)
9.1 Der Umfang der zu erbringenden Beratungsleistung sowie die Vergütung werden vereinbart. Gegenstand der Vereinbarung ist nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Es obliegt dem Kunden, anhand der Beratungsleistungen Entscheidungen zu treffen oder sie umzusetzen. Wir sind nicht verpflichtet, ein System auszuwählen und einzuführen.
9.2 Der Kunde sorgt dafür, dass wir rechtzeitig alle Unterlagen und Informationen erhalten, die für die Ausführung der Beratungsleistung von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und Informationen, die dem Kunden erst während der Ausführung unserer Leistung bekannt werden. Nach Aufforderung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen schriftlich. Wird die Beratungsleistung durch uns in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht, stellt der Kunde für unsere bei ihm tätigen Mitarbeiter geeignete Räume, in denen auch Unterlagen sicher gelagert werden können, zur Verfügung.
9.3 Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg können beide Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen.
 

10 Obliegenheiten des Kunden
10.1 Persönliche Zugangsdaten (z.B. Passworte) für Tools, die wir betreiben oder deren Zugang wir vermitteln, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sollten zur Sicherheit bei der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert werden.
10.2 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige Merkmale dieser Art dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige solcher Merkmale.
10.3 Der Kunde sichert regelmäßig seine Daten in dem Zeitabstand, der in einem ordentlichen Geschäftsbetrieb üblich ist.
10.4 Soweit sich unser Eigentum im Besitz des Kunden befindet, z.B. aufgrund einer Leihstellung von Geräten oder im Rahmen der Durchführung eines Managed Service-Vertrags usw., ist der Kunde verpflichtet, das Eigentum mit angemessener Sorgfalt zu behandeln, es als „Pan Dacom Eigentum“ zu deklarieren, es vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung zu schützen und es auf unsere Anforderung hin dagegen zu versichern.
 

11 Abwerbung von Mitarbeitern
Der Kunde ist verpflichtet, weder direkt noch indirekt noch über Dritte, Mitarbeiter von uns, ganz gleich in welcher Form, zu beschäftigen oder zu vermitteln, soweit ein besonderes Vertrauensverhältnis der Parteien oder in Bezug auf uns eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. Dies gilt auch für Mitarbeiter unserer Geschäftspartner, zu denen der Kunde über uns in Kontakt kommt. Diese Verpflichtung gilt während und bis zu zwei Jahre nach Vertragsschluss.
 

12 Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Datenschutz, Anti-Korruption
12.1 Jeder der Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche und schutzwürdige Informationen sowie solche Unterlagen des anderen Vertragspartners, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Informationen, die sich der jeweilige Vertragspartner rechtmäßig selbst erarbeitet hat, von denen er bei Vertragsschluss bereits Kenntnis hatte und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verletzung einer Pflicht durch den jeweiligen Vertragspartner während der Vertragslaufzeit öffentlich bekannt werden sowie für Informationen, die erforderlich sind, um Rechte aus oder in Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung geltend zu machen. Die Pflichten gemäß 12.1 Satz 1 gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern.
12.2 Wir sind berechtigt, vertrauliche Informationen an Unterauftragnehmer, die zur Vertragserfüllung tätig werden, weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
12.3 Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten ist jeder Vertragspartner verpflichtet, Unterlagen und Materialien, die er zum Zwecke der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen von dem anderen Vertragspartner erhalten hat und die von diesem zurückgefordert werden, an ihn zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
12.4 Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die von der jeweils anderen Partei erlangten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und die Regelungen des jeweils gültigen Datenschutzrechts einzuhalten. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten in unserem Unternehmen befinden sich in unseren Datenschutzhinweisen.
12.5 Jeder Kunde ist verpflichtet, unseren Code of Conduct, insbesondere die darin statuierten Anti-Korruptionsvorschriften einzuhalten. Der Kunde kann unseren Code of Conduct per E-Mail unter agb@pandacom.de anfordern. Verstöße gegen unseren Code of Conduct können anonym unter compliance@pandacom.de mitgeteilt werden.
 

13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend beschriebenen Eigentumsvorbehaltes. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Waren auf eigene Kosten gegen Diebstahl und Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
13.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
13.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware oder Verbindung mit anderen beweglichen Sachen durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware einer anderen beweglichen Sache oder mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
13.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
 

14 Rechte an den erbrachten Leistungen
14.1 Alle Rechte, einschließlich des Rechtes zur Nutzung, an den von uns erbrachten Leistungen stehen uns bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen durch den Kunden ausschließlich zu.
14.2 Unabhängig von jeglichen Nutzungsrechten, die wir dem Kunden an Vertragsleistungen einräumen, behalten wir uns das Recht vor, bei Ausführungen der vereinbarten Leistungen erworbenes Know-How, Lösungen und Methoden anderweitig zu nutzen und zu verwerten. Eingebrachte Modelle, Methoden, Programme und Programmbausteine bleiben unser alleiniges ausschließliches Eigentum oder das unserer Lizenzgeber. Der Kunde erwirbt keinerlei Nutzungsrechte daran.
 

15 Software
15.1 Wir erteilen dem Kunden an der Software und der dazugehörigen Dokumentation ein zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nicht unterlizensierbares Nutzungsrecht zum eigenen, internen Gebrauch.
15.2 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der Software erstellen. Er hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren. Die teilweise Vervielfältigung des schriftlichen Materials für interne Zwecke ist gestattet, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist.
15.3 Beim Weiterverkauf der Software darf der Kunde Rechte an der Software und dem Benutzerhandbuch im gleichen Umfang übertragen, wie diese ihm zur Erfüllung dieses Vertrages übertragen werden. Der Kunde ist verpflichtet, seine eigene Nutzung endgültig aufzugeben, die angefertigten Programmkopien zu übergeben oder nicht übergebene Kopien zu vernichten und den Dritten seinerseits vertraglich zu verpflichten, die Software und das Benutzerhandbuch nur in dem Umfang gemäß Ziffer 15.1 zu nutzen.
15.4 Soweit es nach dem Urheberrechtsgesetz oder vertraglich nicht ausdrücklich gestattet ist, darf der Kunde kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
15.5 Für jeden schuldhaften vertragswidrigen Fall der Ermöglichung der Nutzung der Software und des Benutzerhandbuches durch Dritte, des Herstellens einer nicht genehmigten Kopie oder der Nutzung der Software auf weiteren Rechnern hat der Kunde jeweils einen Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zu zahlen. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen. Er ist niedriger anzusetzen bzw. entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
15.6 Der Kunde hat uns auf Verlangen sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen Dritte oder zur Abwehr von Ansprüchen Dritter zu machen, insbesondere deren Namen und Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
15.7 Im Falle der zeitlich begrenzten Dauer der Übertragung des Nutzungsrechts ist die Software nicht auf Dritte übertragbar oder unterlizensierbar. In Fällen der zulässigen Übertragung auf Dritte hat der Kunde die Nutzung der Software einzustellen, sämtliche Kopien der Software inkl. Dokumentation an den neuen Lizenzteilnehmer herauszugeben und bei ihm verbliebene Kopien unverzüglich zu vernichten.
15.8 Wir sowie auch unsere Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung bei uns bezogenen Software verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht, uns unverzüglich zu unterrichten.
 

16 Gewährleistung
Das Produkt ist frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang den gesetzlichen Anforderungen in subjektiver und objektiver Hinsicht und den Montageanforderungen entspricht.
Sollten Mängel an den von uns gelieferten Waren inklusive Standardsoftware oder erbrachten Werkleistungen innerhalb der Zeit von einem Jahr ab Gefahrübergang auftreten, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, die wie folgt ausgestaltet sind:
16.1 Dem Kunden steht nach unserer Wahl zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat uns der Kunde nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese zwei Mal fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung in Bezug auf die mangelhafte Ware oder Leistung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung im Falle eines Servicevertrags fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung, so kann der Kunde den Servicevertrag wahlweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder Herabsetzung des monatlichen Servicepreises verlangen.
Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten und der üblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten oder üblichen Verwendung, bei Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Benutzung oder nachlässiger Behandlung, infolge unzureichender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt werden und die unüblich sind.
16.2 Die Rechte des Kunden wegen offenkundiger und bei einer Untersuchung der Ware erkennbarer Mängel erlöschen, wenn er sie nicht innerhalb einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich bei uns angezeigt.
16.3 Im Fall des Nachlieferungsanspruchs bei einem mangelhaften Produkt, das zu einem Bundle gemäß Ziffer 3.5 gehört, ist der Kunde verpflichtet, das vollständige Bundle, das das mangelhafte Produkt enthält, zurückzugewähren. Pan Dacom liefert dem Kunden im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs ein vollständiges mangelfreies Bundle.
16.4 In den Fällen, in denen der Kunde für das gelieferte Produkt Zugangsdaten zum Portal des Herstellers erhält, unterliegt er der Mitwirkungspflicht, uns auf Anforderung diese Zugangsdaten zur Verfügung zu stellen. Die Zugangsdaten werden nur dann von uns angefordert, wenn der Kunde uns gegenüber einen Gewährleistungsfall geltend macht, der gemäß der Herstellervorgaben ausschließlich über das Herstellerportal an den Hersteller weitergegeben werden kann. Der Kunde ist berechtigt, selbst unter Angabe der korrekten Daten den Gewährleistungsfall im Herstellerportal anzumelden und ihn direkt mit dem Hersteller abzuwickeln. In diesem Fall ist die Weitergabe der Zugangsdaten an uns nicht erforderlich.
16.5 Wird der Kaufgegenstand nach unserer Lieferung ins Ausland verbracht, erfolgt eine Nachlieferung bzw. Nachbesserung durch uns nur, wenn der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt.
16.6 Bei der Überlassung von Software ist ein Rechtsmangel gegeben, wenn die für die vertraglich vereinbarte Verwendung erforderlichen Rechte nach der Übergabe der Software nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtsmängeln leisten wir dadurch Gewähr, dass wir dem Kunden nach unserer Wahl eine rechtliche einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen werden oder wir die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Rechnungspreises zurücknehmen. Letzteres ist nur zulässig, wenn uns eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder uns überlassen oder nur im Einvernehmen mit uns führen.
16.7 Soweit § 474 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet, bleibt er durch die vorstehenden Absätze unberührt.
 

17 Haftung
17.1 Vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche unserer Kunden sind wie folgt beschränkt:
Die Haftung für Schäden, die durch leicht fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht werden, ist ausgeschlossen. Handelt es sich bei der leicht fahrlässig verletzten Pflicht um eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (Kardinalpflicht), so ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen der Haftung gelten nicht für Schäden, die durch vorsätzliche Pflichtverletzungen herbeigeführt wurden, für den Ersatz bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
17.2 Aus einer Garantieerklärung haften wir nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 17.1.
17.3 Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
17.4 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gelten die Absätze 17.1 bis 17.3 entsprechend.
17.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

18 Export, Wirtschaftssanktionen
18.1 Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.
18.2 Der Kunde erkennt an, dass wir verpflichtet sind, die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf Handelskontrollen und internationale Wirtschaftssanktionen zu fordern einschließlich, aber nicht beschränkt auf restriktive Maßnahmen oder Verbote gemäß den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union (EU), Deutschlands, der Vereinten Nationen (UN), der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) oder des Vereinigten Königreichs (UK) (zusammenfassend als „Maßnahmen“ bezeichnet). Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass (i) er weder in einer Maßnahmenliste natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt ist, noch sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer solchen Person oder Organisation, die Maßnahmen unterliegt, befindet (eine „Benannte Partei“), (ii) er alle für uns und/oder den Kunden und/oder die Produkte geltenden Maßnahmen einhalten wird und zu diesem Zweck alle erforderlichen Schritte unternimmt, um deren vollständige Einhaltung zu gewährleisten, und (iii) er kein Produkt direkt oder indirekt an eine Benannte Partei exportieren, weiterverkaufen, übertragen oder anderweitig bereitstellen wird.
18.3 Wir werden den Kunden benachrichtigen, wenn eine unserer Produktlieferungen durch eine Maßnahme eingeschränkt wird. Wir haften gegenüber dem Kunden nicht für eine Nichterfüllung oder Verzögerung der Vertragserfüllung, wenn diese Nichterfüllung oder Verzögerung auf eine der Maßnahmen zurückzuführen ist. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt Maßnahmen erlassen werden, die uns an der Erfüllung des Vertrages hindern oder die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen ein Haftungsrisiko im Rahmen der Maßnahmen darstellen, sind wir berechtigt, nach den Vorschriften der Störung der Geschäftsgrundlage Anpassung des Vertrags zu verlangen oder ihn zu kündigen, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist; im Fall der Hinderung der Vertragserfüllung gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Unmöglichkeit. Der Kunde stellt uns von jeglicher Haftung, jeglichem Schaden oder jeglicher nachteiligen Folge frei, die sich aus seinem Verstoß gegen eine der Maßnahmen ergibt,
18.4 Wenn unsere Leistung durch den Eintritt eines der folgenden Ereignisse verhindert oder unangemessen erschwert oder unwirtschaftlich gemacht wird, handelt es sich um ein „Entlastendes Ereignis“. Folgende Ereignisse sind Entlastende Ereignisse:
a) eine Änderung der Maßnahmen einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verabschiedung von Exportkontrollgesetzen und -vorschriften oder internationalen Wirtschaftssanktionen jeglicher Art, die nach unserer vernünftigen Einschätzung ein Haftungsrisiko im Rahmen der Maßnahmen darstellen, das sich auf unsere Verpflichtungen auswirken kann;
b) jede Änderung, Erweiterung oder Überarbeitung oder jede Änderung der Auslegung oder Anwendung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Maßnahmen durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Aufsichtsbehörde;
c) das Versäumnis, das außerhalb unserer Kontrolle liegt, von einer zuständigen Behörde eine Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz zu erhalten, die für die Wirksamkeit oder Durchführung des Verkaufs der Produkte und/oder Dienstleistungen erforderlich ist;
d) jedes andere Ereignis, unabhängig davon, ob es den oben genannten ähnlich ist oder nicht, das außerhalb unserer Kontrolle liegt, und die Durchführung des Verkaufs zu den vereinbarten Bedingungen aufgrund von Maßnahmen verhindern würde.
Wir werden den Kunden dann schriftlich über einen Hinderungsgrund benachrichtigen und mit dem Kunden nach Treu und Glauben über nützliche oder notwendige Schritte beraten, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags zu gewährleisten. Die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Parteien wird während eines Beratungszeitraums von maximal 90 Tagen („Konsultationszeitraum“) ab dem Datum der Benachrichtigung über das entlastende Ereignis ausgesetzt. Wenn nach Ablauf des Konsultationszeitraums unsere Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können, weil sie nach geltendem Recht unmöglich, unwirksam oder rechtswidrig geworden sind, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Unmöglichkeit.
Falls unsere Verpflichtungen nicht per se unrechtmäßig oder unwirksam sind, aber schwieriger oder unwirtschaftlicher geworden sind oder uns dem Risiko einer Haftung im Rahmen der Maßnahmen aussetzen, wird die Ausführung des Verkaufs ab dem Datum der Mitteilung des auslösenden Ereignisses bis zur Beendigung des auslösenden Ereignisses ausgesetzt. Im letztgenannten Fall sind wir sowie auch der Kunde verpflichtet, den durch die Aussetzung entstandenen Schaden zu mindern. Dauert eine solche Aussetzung insgesamt länger als 200 Tage, so ist jede Partei berechtigt, nach den Vorschriften der Störung der Geschäftsgrundlage Anpassung des Vertrags zu verlangen oder ihn zu kündigen, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
 

19 Schlussbestimmungen
19.1 Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen oder ein Rücktritt bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
19.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt.
19.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das Internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
19.4 Gerichtsstand für etwaige Meinungsverschiedenheiten, die nicht gütlich beigelegt werden können, ist Frankfurt am Main. Sollte ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben sein, ist dieser vorrangig.

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