Allgemeine Geschäftsbedingungen Maintenance-Service

Stand: 13.01.2021

1 Vertragspartner
Vertragspartner sind die Pan Dacom Networking AG (im Folgenden Pan Dacom genannt), Dreieich Plaza 1B, 63303 Dreieich und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
 

2 Vertragsgegenstand
2.1 Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aus der Leistungsbeschreibung und ggf. aus weiteren mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Geregelt wird der Maintenance-Service für die als Wartungsgegenstände in Systemscheinen vereinbarte Hardware und Software.
2.2 Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Pan Dacom.
2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
 

3 Verträge und Angebote
3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit der Unterzeichnung durch beide Parteien, durch Zugang der Rechnung oder mit Bereitstellung der Leistung durch die Pan Dacom zustande, je nach dem welches Ereignis zuerst eintritt.
3.2 Alle Angebote der Pan Dacom sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
 

4 Leistungen der Pan Dacom
4.1 Leistungsumfang
4.1.1 Die Pan Dacom wird die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der zu wartenden Hardware und Software erforderlichen vorbeugenden Leistungen (Instandhaltung) und Reparaturen oder Ersatz bei Beseitigung von aufgetretenen Störungen (Instandsetzung) gemäß der Leistungsbeschreibung nachfolgend „Maintenance-Service“ genannt, durchführen.
4.1.2 Zur Durchführung des Maintenance-Services kann die Pan Dacom defekte Teile bzw. defekte Systeme austauschen sowie technische Änderungen vornehmen. Verwendete Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit neuen Teilen gegenüber gleichwertig. Technische Änderungen müssen vorab mit dem Kunden abgestimmt werden. Die zur Erfüllung des Maintenance-Service gelieferten Teile gehen in das Eigentum des Kunden über. Die ersetzten ausgebauten Teile werden Eigentum der Pan Dacom. Die Pan Dacom kann das System oder Teile des Systems zur Fehlerbehebung in eine ihrer Geschäftsstellen mitnehmen und stattdessen ein Leihgerät mit vergleichbaren Funktionen unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Fall umfassen die Tätigkeiten der Pan Dacom eine Rückinstallation.
4.1.3 Nicht unter den Maintenance-Service fallen Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Verbrauchs- und Verschleißteilen. Werden diese Leistungen auf Anforderung des Kunden durch die Pan Dacom erbracht, werden diese gesondert, entsprechend den jeweils geltenden Preisen von der Pan Dacom gegenüber dem Kunden abgerechnet. Ebenfalls nicht unter den Maintenance-Service fallen Leistungen zum Austausch eines Produkts, das bereits bei Gefahrübergang einen Mangel aufwies. Pan Dacom trägt die Kosten für diesen Austausch jedoch im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 439 Abs. 3 ff BGB und führt den Austausch auf Wunsch des Kunden durch.
4.1.4 Nicht unter diesen Maintenance-Service fallen Störungen an der Hardware, die durch eine nicht ordnungsmäßige Benutzung der Hardware (z. B. Nichtbeachtung des betreffenden Benutzerhandbuchs), Änderungen der Hardware durch den Kunden oder von diesem eingeschaltete Dritte, ungeeignete Temperaturen am Standort der Hardware, Spannungsschwankungen, Stromausfall, Verstoß gegen die Kompatibilitätsvorgaben des Geräteherstellers, insbesondere für den Einsatz von Konvertern, Befall von Schad- und Spähsoftware (Viren, Trojaner u.ä.) oder durch sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht werden. Ebenfalls nicht unter diesen Maintenance-Service fallen Störungen an der Hardware, soweit sie durch eine verspätete Störungsmeldung im Sinne der Ziffer 6.3 erweitert werden sowie Störungen an Hard- und / oder Software, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde nicht die neueste, vom Hersteller empfohlene Softwareversion verwendet.
4.1.5 Soweit in der Leistungsbeschreibung enthalten, überlässt die Pan Dacom dem Kunden bestimmte neue Stände der Pflegesoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. Die Pan Dacom überlässt dem Kunden dazu Updates der Pflegesoftware mit funktionalen Modifikationen und Verbesserungen sowie kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Weiterhin überlässt die Pan Dacom dem Kunden dazu Patches mit Korrekturen zur Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen.
4.1.6 Vom Leistungsumfang nicht umfasst sind die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen und notwendige Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen zu pflegenden Software realisieren lassen.
4.1.7 Die Durchführung der Wartung steht unter dem Vorbehalt, dass die Pan Dacom von ihrem jeweiligen Vorlieferanten selbst rechtzeitig und vertragsgemäß beliefert wird.
4.1.8 Die Pan Dacom ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die Pan Dacom haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.
4.2 Leistungszeitraum
4.2.1 Die Instandhaltungsarbeiten erfolgen während üblichen Geschäftszeiten der Pan Dacom.
4.2.2 Die Instandsetzungsarbeiten erfolgen nach Eingang der Störungsmeldung gemäß der vereinbarten Reaktionszeiten. Wird das Ende der mit dem Kunden vereinbarten täglichen Servicezeit erreicht, so werden die Instandsetzungsarbeiten mit Beginn der vereinbarten täglichen Servicezeit am folgenden Tag oder Werktag – je nach vertraglicher Vereinbarung - fortgesetzt. Vereinbarte Wiederherstellungszeiten beziehen sich ausschließlich auf Hardwarestörungen, die durch Austausch behebbar sind.
4.3 Leistungsort
4.3.1 Leistungsort für die Wartung der Hardware des Kunden ist die vereinbarte Betriebsstätte des Kunden und der dort angegebene Installationsort.
4.3.2 Die Umsetzung von Hardware an einen anderen als den vereinbarten Leistungsort oder die Änderung der Bestückung eines modularen Systems ist der Pan Dacom durch den Kunden spätestens zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird die Pan Dacom den Maintenance-Service fortsetzen, wenn damit kein erhöhter Aufwand verbunden ist. Beeinflusst die Umsetzung den Aufwand für die Erbringung der Leistung, so ist die Pan Dacom berechtigt die Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung zu verlangen. Soweit Pan Dacom die vereinbarte Leistung aufgrund des geänderten Leistungsortes nicht erbringen kann, entfällt die Leistungsverpflichtung der Pan Dacom. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des § 326 BGB bestehen.
 

5 Abnahme
Erbrachte Werkleistungen werden vom Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung schriftlich abgenommen, sofern die Funktionalität der Leistungsbeschreibung entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn Pan Dacom dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.
 

6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
6.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die Pan Dacom erbracht werden.
6.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der Pan Dacom bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Kunde:
– sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht;
– dafür sorgt, dass den von der Pan Dacom eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zu der Hardware und Software gewährt wird;
– den Mitarbeitern der Pan Dacom rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Dazu gehört die Bereitstellung der notwendigen Herstellerlizenzen / Lizenzschlüssel für die Inbetriebnahme der Systeme nach einem Hardwaretausch.
6.3 Erforderlich für eine ordnungsgemäße Störungsbeseitigung ist, dass
– die Störung vom Kunden unter Angabe der Seriennummer des betroffenen Geräts ausreichend beschrieben wird und für die Pan Dacom bestimmbar ist;
– festgestellte Störungen unverzüglich mit einer Störungsmeldung der vorgesehenen Form (via Telefon, E-Mail, Fax oder via Ticketsystem) gemeldet werden;
– erforderliche Unterlagen für die Störungsbeseitigung der Pan Dacom zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden;
– der Kunde nicht in die Hardware und / oder Software eingegriffen oder sie geändert hat;
– die Hardware und Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der technischen Produktbeschreibung des Herstellers bzw. der Dokumentation betrieben werden.
6.4 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen virenfrei, inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der Pan Dacom alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden.
6.5 Die Pan Dacom und ihre Erfüllungsgehilfen werden von sämtlichen Ansprüchen Dritter freigestellt, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Software und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Software verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die Pan Dacom unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen.
6.6 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
6.7 Persönliche Zugangsdaten (z.B. Passworte) für Tools, die Pan Dacom betreibt oder deren Zugang Pan Dacom vermittelt, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie sollten zur Sicherheit bei der ersten Inbetriebnahme sowie sodann in regelmäßigen Abständen geändert werden.
6.8 Soweit sich das Eigentum der Pan Dacom im Besitz des Kunden befindet, z.B. aufgrund einer Leihstellung von Geräten oder im Rahmen der Durchführung eines Managed Service-Vertrags usw., ist der Kunde verpflichtet, das Eigentum mit angemessener Sorgfalt zu behandeln, es als „Pan Dacom Eigentum“ zu deklarieren, es vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung zu schützen und es auf Anforderung der Pan Dacom hin dagegen zu versichern.
6.9 Einige Hersteller geben vor, dass für RMA-Abwicklungen im Fall von Ausfällen von Geräten ein Portal des Herstellers genutzt werden muss. Der Kunde erhält beim Kauf oder beim Leasing der Komponenten Zugangsdaten zu diesem Herstellerportal. Soweit Pan Dacom in diesen Fällen im Rahmen des Maintenance-Service eine RMA-Abwicklung durchführen muss, ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung der Pan Dacom die Zugangsdaten zum Herstellerportal zur Verfügung zu stellen.
6.10 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
 

7 Upgrades der Software-Hersteller
Der Kunde informiert die Pan Dacom in Textform vorab, wenn er beabsichtigt, ein Software-Upgrade, das ihm von einem Dritten, z.B. von einem Hersteller der Software zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wird und das nicht Leistungsgegenstand seines Maintenance-Service-Vertrags mit der Pan Dacom ist, herunterzuladen und in einem Produkt, das Gegenstand des Maintenance-Services der Pan Dacom ist, einzusetzen. In diesem Fall wird die Pan Dacom den Maintenance-Service fortsetzen, wenn damit kein erhöhter Aufwand verbunden ist. Beeinflusst der Einsatz des Upgrades den finanziellen Aufwand zur Erbringung der Leistung durch Pan Dacom, so ist die Pan Dacom berechtigt die Zahlung einer den veränderten Verhältnissen angemessenen Vergütung durch den Kunden zu verlangen. Soweit Pan Dacom die vereinbarte Leistung aufgrund des Einsatzes des Upgrades nicht mehr erbringen kann, entfällt die Leistungsverpflichtung der Pan Dacom. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des § 326 BGB bestehen.
 

8 Nutzungsrechte
8.1 Die Nutzungsrechte des Kunden an neuen Versionen und an sonstigen Korrekturen der Pflegesoftware entsprechen den Nutzungsrechten an der vorhergehenden Version der Pflegesoftware. Hinsichtlich der Nutzungsrechte treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel nicht mehr als einen Monat beträgt – an die Stelle der Rechte der vorangegangenen Versionen und sonstigen Korrekturen. Der Kunde darf ein Vervielfältigungsstück archivieren.
8.2 Der Kunde darf zur Sicherung eine Vollkopie der neuen Versionen und Korrekturen erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren.
 

9 Eigentumsvorbehalt Hardware
Die Pan Dacom behält sich das Eigentum an den verwendeten Verbrauchs-, Verschleiß- und Ersatzteilen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.
 

10 Eigentumsvorbehalt Software
10.1 Die Pan Dacom behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch die Pan Dacom frei widerruflich eingeräumt.
10.2 Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Pan Dacom erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Kunden angefertigte Programmkopien müssen gelöscht werden.
 

11 Vergütung und Fälligkeit
11.1 Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.
11.2 Die vereinbarte Vergütung wird als eine Pauschale für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
11.3 Pan Dacom ist berechtigt, die Höhe der Vergütung mit Wirkung zum Beginn eines neuen Vertragsjahres zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Pan Dacom für den Kunden zumutbar ist. Die Änderung ist für den Kunden insbesondere dann
zumutbar, wenn sich die Vergütung höchstens um den Betrag erhöht, um den sich auch die Vergütung für die Leistung des Herstellers der Hard- und Software, die Gegenstand dieses Vertrages sind, gegenüber Pan Dacom zur Erfüllung dieses Vertrages erhöht. Die Änderung ist für den Kunden auch dann zumutbar, wenn sich die Vergütung um den Betrag erhöht, den Pan Dacom verpflichtet ist, an den Lieferanten aufgrund des gestiegenen USD-Kurses gegenüber dem Euro mehr zu zahlen im Vergleich zum USD-Kurs, der dem Vertrag zugrunde liegt. Die Änderung wird dem Kunden mit angemessener Frist mitgeteilt.
11.4 Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am vierzehnten Kalendertag ab dem Datum der Rechnung gutgeschrieben sein.
11.5 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
 

12 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibung
12.1 Die Pan Dacom ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die jeweilige Leistungsbeschreibung mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Pan Dacom für den Kunden zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.
12.2 Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Pan Dacom weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.
 

13 Verzug
13.1 Bei Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe ist die Pan Dacom berechtigt, die Pflegeleistungen einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
13.2 Kommt der Kunde in Höhe der Vergütung für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung in Verzug, so kann die Pan Dacom das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
13.3 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der Pan Dacom vorbehalten.
 

14 Gewährleistung
14.1 Ist die Ausführung der Instandhaltung oder Instandsetzung (Ziffer 4.1) mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl der Pan Dacom zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde der Pan Dacom nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert die Pan Dacom die Nacherfüllung oder schlägt diese zwei Mal fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten, wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
14.2 Hat die Pan Dacom nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte der Kunde dies erkennen können, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze der Pan Dacom zugrunde gelegt.
14.3 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von der Pan Dacom erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei der Pan Dacom rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.
14.4 Die Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer 14.1 und 14.2 stehen dem Kunden gegenüber der Pan Dacom ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu.
 

15 Rechtsmangel bezüglich Software
15.1 Bei der Überlassung neuer Versionen ist ein Rechtsmangel gegeben, wenn die für die vertraglich vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nach der Übergabe der Software nicht wirksam eingeräumt worden sind. Bei Rechtsmängeln leistet die Pan Dacom dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl der Pan Dacom eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft oder sie die Software abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der Pan Dacom eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder uns überlassen oder nur im Einvernehmen mit uns führen.
15.2 Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
 

16 Haftung
16.1 Die Pan Dacom haftet dem Kunden stets
a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die Pan Dacom, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
16.2 Die Pan Dacom haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit, soweit sie nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten).
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
16.3 Aus einer Garantieerklärung haftet die Pan Dacom nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 16.2.
16.4 Bei Verlust von Daten haftet die Pan Dacom nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der Pan Dacom tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
16.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen die Pan Dacom gelten die Ziffern 15.1 bis 15.4 entsprechend.
16.6 Soweit die Haftung der Pan Dacom ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 

17 Vertragslaufzeit und Mitwirkungspflichten des Kunden zum Vertragsbeginn
17.1 Der Vertrag wird für die feste Laufzeit von mindestens 12 Monaten geschlossen. Die vereinbarte Vertragslaufzeit wird im Systemschein festgelegt. Einer Kündigung zur Vertragsbeendigung bedarf es nicht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist z.B. Zahlungsverzug des Kunden.
17.2 Die Laufzeit der Verträge mit Pan Dacom Servicelevel Bronze, Silber, Gold oder Platin beginnt am 1. oder 15. des folgenden Monats nach Auslieferung der Hard- und Software an den Kunden, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde oder, soweit sie bei Vertragsunterzeichnung bereits in Betrieb ist (Serviceübernahme), nach Vereinbarung zwischen dem Kunden und Pan Dacom. Maintenance-Service, der nicht zum Pan Dacom Servicelevel Bronze, Silber, Gold oder Platin gehört (sog. Herstellerservice), beginnt stets mit der Auslieferung der Hard- und Software durch Pan Dacom an den Kunden.
17.3 Der Kunde stellt die, nachfolgend genannten, zu Beginn der Laufzeit benötigten Informationen zeitgerecht nach Anforderung durch die Pan Dacom zur Verfügung:
- die genaue Standortadresse der Geräte;
- die validen Seriennummern und Artikelnummern des Herstellers bei einer Serviceübernahme für nicht über die Pan Dacom bezogene Hard- und Software.
Sollte sich darüber hinaus Klärungsbedarf ergeben, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Falsche oder unvollständige Angaben des Kunden können zur Unmöglichkeit der Durchführung der Serviceleistungen führen.
 

18 Wartungsgegenstände
Wartungsgegenstände sind die in Systemscheinen aufgeführte Hard- und Software bezeichnet durch die Serien- oder Lizenznummern.
 

19 Remotezugriff
Maintenance-Service-Leistungen dürfen remote durchgeführt werden. Der Kunde räumt der Pan Dacom zu diesem Zwecke die erforderlichen sicheren Zugänge zum Netzwerk des Kunden ein. Pan Dacom wird die im Wege der Ferndiagnose oder Fernwartung erhaltenen Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten und nutzen.
 

20 Geheimhaltung, Datenschutz, Anti-Korruption
20.1 Jeder der Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche und schutzwürdige Informationen sowie solche Unterlagen des anderen Vertragspartners, die ihm im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Informationen, die sich der jeweilige Vertragspartner rechtmäßig selbst erarbeitet hat, von denen er bei Vertragsschluss bereits Kenntnis hatte und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verletzung einer Pflicht durch den jeweiligen Vertragspartner während der Vertragslaufzeit öffentlich bekannt werden sowie für Informationen, die erforderlich sind, um Rechte aus oder in Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung geltend zu machen. Die Pflichten gemäß Satz 1 gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern.
20.2 Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten ist jeder Vertragspartner verpflichtet, Unterlagen und Materialien, die er zum Zwecke der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen von dem anderen Vertragspartner erhalten hat und die von diesem zurückgefordert werden, an ihn zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
20.3 Die Pan Dacom ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Unterauftragnehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.
20.4 Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die von der jeweils anderen Partei erlangten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln und die Regelungen des jeweils gültigen Datenschutzrechts einzuhalten. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Pan Dacom befinden sich in den Datenschutzhinweisen.
20.5 Jede Kunde verpflichtet sich, den Code of Conduct der Pan Dacom, insbesondere die darin statuierten Anti-Korruptionsvorschriften, einzuhalten. Der Kunde kann den Code of Conduct per E-Mail unter agb@pandacom.de anfordern. Verstöße gegen unseren Code of Conduct können anonym unter compliance@pandacom.de mitgeteilt werden.
 

21 Höhere Gewalt
21.1 Für Ereignisse höherer Gewalt, die der Pan Dacom die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Pan Dacom nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
21.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Pan Dacom auf die Vorleistung oder Mitwirkung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
21.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
 

22 Export
Der Kunde wird die für Lieferungen oder Leistungen anzuwendenden Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere die der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln.
23 Sonstige Bedingungen
23.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
23.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
23.3 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Pan Dacom auf einen Dritten übertragen.
23.4 Für die vertragliche Beziehung der Vertragspartner gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

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